Satzung

Satzung

des

Staffelsteiner Karnevals-Klub e.V.

vom 30.05.2014

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Jahr 1987 gegründete Verein führt den Namen „Staffelsteiner Karnevals-Klub e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Staffelstein.
  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt die Aufrechterhaltung und Pflege des Fastnachtsbrauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen, z.B. Rathaussturm am 11.11., Faschingsumzug, Kehraus, verwirklicht.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist religiös und politisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unkosten können erstattet werden. Eine Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale bis höchstens der steuerfreien Höhe kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes gewährt werden.
  1. Der Verein soll Mitglied in überregionalen Verbänden sein.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
  1. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  1. Verdiente Personen können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt in schriftlicher Form mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres (in Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft von dieser Formvorschrift eine Ausnahme gewähren),
    2. durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist, nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds (über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend),
    3. wenn ein Mitglied mit Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist,
    4. durch Tod,
    5. durch Auflösung von Personenvereinigungen und juristischen Personen.

 

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und den Verein nach Möglichkeit ideell zu unterstützen.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Anschrift und seiner Bankverbindung dem Schatzmeister oder dem Schriftführer mitzuteilen.

 

§ 5 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen, die von der Vorstandschaft, des Gesamtvorstands oder der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch ein Mitglied der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
  1. Gegen die Maßregelung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
  1. Bei Beschädigungen mutwilliger Art haftet in vollem Umfang der Urheber.

 

§ 6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen, stunden oder erlassen.
  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. Die Vorstandschaft (§ 10)
  3. Der Ausschuss (§ 11)
  4. Der Gesamtvorstand (§ 1

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Vorstandschaft aus besonderem Anlass oder muss von ihr auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Eine Einladung hierzu erfolgt zwei Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
      1. Wahl der Vorstandschaft
      2. Wahl der Mitglieder des Ausschusses
      3. Wahl von zwei Kassenprüfern
      4. Entgegennahme der Berichte des 1. Präsidenten und des Schatzmeisters
      5. Entlastung der Vorstandschaft
      6. Satzungsänderungen
      7.   Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  1. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 10 Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden, gehören an:
    1. der 1. Präsident
    2. der 2. Präsident
    3. der 3. Präsident
    4. der Schatzmeister
    5. der Schriftführer
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Präsident, der 2. Präsident und der 3. Präsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie dürfen laufende Geschäfte bis zum Betrag von 1.000 EUR im Einzelfall, ausführen. Bei Geschäften über 1.000 EUR bis 3.000 EUR ist zusätzlich die Zustimmung des 1. Schatzmeisters, bei dessen Abwesenheit die Zustimmung des 2. Schatzmeisters einzuholen. Bei Geschäften über 3.000 EUR ist die Zustimmung des Gesamtvorstands (Vorstandschaft und Ausschuss) erforderlich.
  1. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Präsident seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Präsidenten, der 3. Präsident nur bei gleichzeitiger Verhinderung des 1. und des 2. Präsidenten ausüben.
  1. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten und des Vereinsvermögens.
  1. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften an und führt den Schriftwechsel des Vereins auf Anweisung der Präsidenten.
  1. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  1. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Ihre Sitzungen werden vom 1. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 3. Präsidenten, geleitet. Sie tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  1. Die Namen der Mitglieder der Vorstandschaft und jede Änderung in deren Wahl sind dem Amtsgericht bekannt zu geben.

 

§ 11 Ausschuss

  1. Der Ausschuss setzt sich aus höchstens neun Personen zusammen. Sieben Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Durch Beschluss der Vorstandschaft können bis zu zwei weitere Mitglieder des Ausschusses auf die Dauer der Wahlperiode der gewählten Ausschussmitglieder berufen werden.
  1. Der Ausschuss übt in den Sitzungen des Gesamtvorstandes Stimmrecht aus, fungiert als Berater der Vorstandschaft und unterstützt die Vorstandschaft.
  1. Die Mitglieder des Ausschusses üben Sonderaufgaben im Verein aus. Sonderaufgaben sind:
    1. der Ordenskanzler
    2. der 2. Schatzmeister

Weitere Sonderaufgaben können vom Gesamtvorstand bestimmt werden.

 

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus der Vorstandschaft (§ 10) und dem Ausschuss (§ 11).
  1. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 3. Präsidenten, geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder drei Mitglieder des Gesamtvorstandes es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.
  1. Der Gesamtvorstand entscheidet gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er:
    1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
    2. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
    3. Geschäfte über 3.000 EUR zu entscheiden,
    4. Veranstaltungen anzuberaumen und durchzuführen,
    5. die Eintrittspreise für Veranstaltungen festzulegen,
    6. das Recht, Reden und Vorträge und dergleichen, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen sind, zu prüfen, Änderungen zu verlangen oder abzulehnen.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Ehrungen

Verdiente Mitglieder erhalten eine Ehrung. Die zu Ehrenden werden ebenso wie die Art der Ehrung von der Vorstandschaft und dem Ordenskanzler beschlossen.

 

§ 15 Kassenwesen

  1.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1.    Das Vereinsvermögen ist unteilbar.
  1.    Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 16 Abteilungen

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
  1. Die Abteilungen sind verpflichtet, aus ihren Reihen einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter zu bestimmen. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind vom Vorstand zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung entscheidet der Gesamtvorstand.
  1. Den Abteilungen können von der Vorstandschaft Aufgaben der Kassenführung zur Unterstützung und Entlastung des Schatzmeisters übertragen werden. Die Vorstandschaft kann den Abteilungen die Verfügung für laufende Geschäfte bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag übertragen.
  1. Eigenes Vermögen können die Abteilungen nicht bilden.
  1. Die Abteilungen sind dem Verein gegenüber verantwortlich.
  1. Wünsche und Anträge der Abteilungen sind an den Gesamtvorstand zu richten.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Der Verein kann sich eine öffentliche Verwendung der Daten per Einzelabfrage vom Mitglied genehmigen lassen.

 

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäßen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
  1. Beschlüsse des Vereins über Satzungsänderungen und über die Auflösung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
  1. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.05.2014 beschlossen.
  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  1. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 16.02.1988, zuletzt geändert mit Satzung vom 29.05.1998, außer Kraft.

 

Bad Staffelstein, 30.05.2014
Matthias Graß
Präsident